Aufgaben des Schulelternbeirates

Grundlage für die Bildung von Klassenelternbeiräten sind die Paragrafen 101 ff des hessischen Schulgesetzes:

§101 Hessisches Schulgesetz „Mitbestimmungsrecht der Eltern“
Um Schule, Elternhaus und Berufsbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und das Mitbestimmungsrecht der Eltern nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten, werden für die öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Achten Teils dieses Gesetzes Elternbeiräte gebildet.

  1. Der Klassenelternbeirat und ein(e) Stellvertreter(in) werden für jeweils 2 Jahre aus der Mitte der Klasseneltern in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.
  2. Sie sind „Bindeglied“ zwischen Eltern und Schule.
  3. Sie haben die Aufgabe, mind. 1x pro Halbjahr Treffen (Elternabend, Elternstammtisch, o.ä.) zu organisieren. Hier sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Schulalltag und der Arbeit der Klasse gemeinsam mit dem Klassenlehrer(in) erörtert werden. Fachlehrer können zu speziellen Themen eingeladen werden.
  4. Ein regelmäßiger, vertrauensvoller Austausch zwischen Eltern und Klassenelternbeirat sowie Lehrern und Klassenelternbeirat ist wichtig und gehört zu seinen Aufgaben.
  5. Der Klassenelternbeirat hat nicht die Aufgabe, Einzelprobleme zu lösen und unterliegt dem Datenschutz.
  6. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach vertraulich sind, hat der Klassenelternbeirat auch nach Beendigung seiner Wahlzeit Verschwiegenheit zu bewahren.